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   BGH, 25.02.1972 - V ZR 27/70   

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BGH, 25.02.1972 - V ZR 27/70 (https://dejure.org/1972,958)
BGH, Entscheidung vom 25.02.1972 - V ZR 27/70 (https://dejure.org/1972,958)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 1972 - V ZR 27/70 (https://dejure.org/1972,958)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gesamtschuldverhältnis zwischen Leibrentengläubiger und Reallastgläubiger - Haftung im Innenverhältnis - Ausgleich zwischen persönlichem Schuldner und Grundstückseigentümer, wenn eine zur Sicherung eines Leibrentenversprechens eingetragene Reallast nach Weiterveräußerung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 58, 191
  • NJW 1972, 814
  • MDR 1972, 501
  • DB 1972, 1062
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 04.07.1963 - VII ZR 41/62
    Auszug aus BGH, 25.02.1972 - V ZR 27/70
    Dahinstehen mag, ob dies, wie das Berufungsgericht meint, daraus folgt, daß die Kläger aus anderen Gründen Aufwendungsersatz von der Beklagten verlangen könnten (unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 1963, VII ZR 41/62, NJW 1963, 2067, 2068).

    Aber Inhalt und Zweck der hier in Frage stehenden Rechtsbeziehungen geböten eine abweichende Regelung: Die "Ausgestaltung des tatsächlichen Geschehens" lasse es nicht zu, die Parteien gleichanteilig für die streitigen Rentenbeträge haften zu lassen; vielmehr müsse nach der Natur der Sache und bei Abwägung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ein anderer Maßstab angelegt werden (unter Bezugnahme auf RGZ 61, 56, 60; 75, 251, 256; BGH NJW 1959, 334, 335 [BGH 03.11.1958 - III ZR 139/57]; 1963, 2067, 2068) [BGH 04.07.1963 - VII ZR 41/62].

  • BGH, 03.11.1958 - III ZR 139/57

    Amtspflichten der Lehrer

    Auszug aus BGH, 25.02.1972 - V ZR 27/70
    Es stellt ab auf die zwischen ihnen bestehende Zweckgemeinschaft (RGZ 77, 317, 323; BGH Urteil vom 3. November 1958, III ZR 139/57, NJW 1959, 334, 335) sowie auf den im vorliegenden Fall eindeutigen Sicherungscharakter der Reallast.

    Aber Inhalt und Zweck der hier in Frage stehenden Rechtsbeziehungen geböten eine abweichende Regelung: Die "Ausgestaltung des tatsächlichen Geschehens" lasse es nicht zu, die Parteien gleichanteilig für die streitigen Rentenbeträge haften zu lassen; vielmehr müsse nach der Natur der Sache und bei Abwägung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ein anderer Maßstab angelegt werden (unter Bezugnahme auf RGZ 61, 56, 60; 75, 251, 256; BGH NJW 1959, 334, 335 [BGH 03.11.1958 - III ZR 139/57]; 1963, 2067, 2068) [BGH 04.07.1963 - VII ZR 41/62].

  • RG, 24.01.1918 - VI 397/17

    Verhältnis des Ausgleichs zwischen Gesamtschuldnern nach § 426 Abs. 1 Satz 2 des

    Auszug aus BGH, 25.02.1972 - V ZR 27/70
    Sie kommt, weil in den meisten Fällen eine abweichende Bestimmung der Ausgleichspflicht vorliegt, nur selten zum Zuge, nämlich da, wo es an einem besonderen, in den Umständen des Einzelfalles begründeten Verteilungsmaßstab fehlt (RGZ 92, 143, 147; Soergel/Schmidt, BGB 10. Aufl. § 426 Anm. 9).

    Die Gesamtschau von Inhalt und Zweck des zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Rechtsverhältnisses läßt hier mithin einen besonderen, in den Umständen des Einzelfalles begründeten Verteilungsmaßstab nicht erkennen (vgl. RGZ 92, 143, 147), wonach im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB "ein anderes bestimmt" wäre.

  • BGH, 24.04.1952 - III ZR 78/51

    Unfallansprüche eines Beamten

    Auszug aus BGH, 25.02.1972 - V ZR 27/70
    In der Unterschiedlichkeit der beiderseitigen Haftungsgrundlagen erblickt es keinen der Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses entgegenstehenden Umstand (BGHZ 6, 3, 24 f = NJW 1952, 1087, 1089; von Lübtow, Festschrift für Heinrich Lehmann 1956 Band 1 S. 328, 367).
  • RG, 22.12.1910 - VI 610/09

    Ausgleichungspflicht unter mehreren Schädigern

    Auszug aus BGH, 25.02.1972 - V ZR 27/70
    Aber Inhalt und Zweck der hier in Frage stehenden Rechtsbeziehungen geböten eine abweichende Regelung: Die "Ausgestaltung des tatsächlichen Geschehens" lasse es nicht zu, die Parteien gleichanteilig für die streitigen Rentenbeträge haften zu lassen; vielmehr müsse nach der Natur der Sache und bei Abwägung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ein anderer Maßstab angelegt werden (unter Bezugnahme auf RGZ 61, 56, 60; 75, 251, 256; BGH NJW 1959, 334, 335 [BGH 03.11.1958 - III ZR 139/57]; 1963, 2067, 2068) [BGH 04.07.1963 - VII ZR 41/62].
  • RG, 29.05.1905 - VI 441/04

    Ausgleichung zwischen mehreren Haftpflichtigen

    Auszug aus BGH, 25.02.1972 - V ZR 27/70
    Aber Inhalt und Zweck der hier in Frage stehenden Rechtsbeziehungen geböten eine abweichende Regelung: Die "Ausgestaltung des tatsächlichen Geschehens" lasse es nicht zu, die Parteien gleichanteilig für die streitigen Rentenbeträge haften zu lassen; vielmehr müsse nach der Natur der Sache und bei Abwägung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ein anderer Maßstab angelegt werden (unter Bezugnahme auf RGZ 61, 56, 60; 75, 251, 256; BGH NJW 1959, 334, 335 [BGH 03.11.1958 - III ZR 139/57]; 1963, 2067, 2068) [BGH 04.07.1963 - VII ZR 41/62].
  • RG, 25.11.1911 - I 529/10

    Ausgleichung unter Gesamtschuldnern.

    Auszug aus BGH, 25.02.1972 - V ZR 27/70
    Es stellt ab auf die zwischen ihnen bestehende Zweckgemeinschaft (RGZ 77, 317, 323; BGH Urteil vom 3. November 1958, III ZR 139/57, NJW 1959, 334, 335) sowie auf den im vorliegenden Fall eindeutigen Sicherungscharakter der Reallast.
  • RG, 03.03.1924 - IV 101/23

    1. Zur Auslegung des § 1108 BGB. 2. Kann auf Grund des eingetragenen

    Auszug aus BGH, 25.02.1972 - V ZR 27/70
    Hierdurch will das Gesetz den Eigentümer, indem es ihn auch mit seinem sonstigen Vermögen haften läßt, daran hindern, wegen der in seiner Eigentumszeit fällig werdenden Leistungen den Berechtigten auf den beschwerlichen Weg der Immobiliarzwangsvollstreckung zu verweisen (RGZ 108, 292, 295).
  • RG, 03.02.1934 - V 211/33

    1. Zur Auslegung des § 1178 Absatz 1 Satz 1 und 2 BGB. 2. Über das Verhältnis der

    Auszug aus BGH, 25.02.1972 - V ZR 27/70
    Indessen hat schon das Reichsgericht (RGZ 143, 278, 291) ausgesprochen, die Erwägung, der persönliche Schuldner hafte grundsätzlich dem Gläubiger näher und umfassender als der nur dinglich haftende Eigentümer, der persönliche Schuldner müsse sich daher auch wohl eher gefallen lassen, endgültig auf der Schuld sitzen zu bleiben, überschätze die Folgerungen, die aus der rechtlichen Natur des dinglichen Sicherungsmittels für eine persönliche Schuld gezogen werden dürften.
  • BGH, 12.07.1991 - V ZR 204/90

    Rechte des Erstehers eines mit einer Reallast belasteten Grundstücks

    Das Berufungsgericht hält einen Anspruch der Kläger auf hälftige Ausgleichung (§ 426 Abs. 1 Satz 1 oder § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB) der von ihnen gezahlten Rente nicht für begründet, weil es dem in einem gleichgelagerten Fall ergangenen Senatsurteil BGHZ 58, 191 ff [BGH 25.02.1972 - V ZR 27/70] nicht folgen will.

    Die Pflichten der Parteien beziehen sich auf dasselbe Leistungsinteresse, sie sind sogar hinsichtlich der streitigen Rentenbeträge identisch, und zwischen den Parteien besteht insoweit eine Zweckgemeinschaft (BGHZ 52, 39, 43 ff; 58, 191, 192 [BGH 25.02.1972 - V ZR 27/70]; 59, 97, 99), wobei dahinstehen kann, ob dieses Merkmal in jedem Fall erforderlich ist, weil es hier jedenfalls gegeben ist.

    Die Entscheidung BGHZ 58, 191 ff [BGH 25.02.1972 - V ZR 27/70] betraf zwar einen Fall, in dem der ursprüngliche Grundstückserwerber und Rentenverpflichtete gezahlt hatte und einen Ausgleich vom Ersteigerer begehrte, der Senat hat sich in den Gründen der Entscheidung aber mit der wechselseitigen Ausgleichspflicht befaßt und insoweit keinen Anlaß gesehen, davon abzuweichen, daß die Anteile maßgebend sind.

    Sie hätten es - wie der Senat näher dargelegt hat (BGHZ 58, 191, 194 [BGH 25.02.1972 - V ZR 27/70]/195) - in der Hand gehabt, dieser Gefahr zu begegnen.

    b) Ergänzend meint das Berufungsgericht, wirtschaftlich erscheine das Ergebnis des Senatsurteils BGHZ 58, 191 ff [BGH 25.02.1972 - V ZR 27/70] nicht verständlich, weil der Ersteigerer die im geringsten Gebot bestehenbleibende Reallast nicht durch Zahlung zu decken habe und deshalb einen unangemessenen Vorteil erziele, wenn er im Innenverhältnis zu den Beklagten von den bestehenden Verpflichtungen teilweise freigestellt werde, obwohl der Ersatzwert der Reallast auf 350.000 DM angesetzt worden sei und er insoweit nichts aufgewendet habe.

    Auch mit diesem Einwand hat sich der Senat befaßt (aaO S. 195 ff) und ihn - mit Recht - nicht für durchgreifend erachtet (vgl. insoweit auch Mattern in einer Anmerkung zu LM BGB § 426 Nr. 34 gegenüber der Urteilskritik von Herr in NJW 1972, 814).

    Der Senat hat diese Frage, auf die es auch im vorliegenden Fall nicht ankommt, ausdrücklich offengelassen (BGHZ 58, 191, 196) [BGH 25.02.1972 - V ZR 27/70].

  • BGH, 18.05.2017 - IX ZR 51/15

    Belastung von zwei Grundstücken mit einer Gesamtreallast:

    Dementsprechend erfolgt der Gesamtschuldnerausgleich, wenn er nach § 426 Abs. 1 BGB erfolgt, nach Köpfen (vgl. für den Gesamtschuldnerausgleich zwischen persönlichem Schuldner und Ersteher BGH, Urteil vom 25. Februar 1972 - V ZR 27/70, BGHZ 58, 191, 193 ff; Staudinger/Looschelders, BGB 2017, § 426 Rn. 81; BeckOK-BGB/Gehrlein, 2016, § 426 Rn. 5; MünchKomm-BGB/Mohr, 7. Aufl., § 1108 Rn. 9).

    Eine Vermutung, dass bei der Sicherungsreallast im Zweifel der (Schuld-)Vertragsgegner im Innenverhältnis allein haftet, besteht nicht (BGH, Urteil vom 25. Februar 1972 - V ZR 27/70, BGHZ 58, 191, 197 f; MünchKomm-BGB/Mohr, aaO Rn. 9).

  • BGH, 08.07.1993 - IX ZR 222/92

    Notarhaftung bei unzureichender Belehrung über dingliche Sicherung einer

    Bleibt eine zur Sicherung eines Leibrentenversprechens eingetragene Reallast bei der Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks bestehen, haftet im Innenverhältnis zu dem ursprünglichen Rentenschuldner allein der Ersteher für die nach dem Zuschlag fällig werdenden Leistungen (Ergänzung zu BGHZ 58, 191 [BGH 25.02.1972 - V ZR 27/70]).

    Allerdings hat der V. Zivilsenat (BGHZ 58, 191, 193 f [BGH 25.02.1972 - V ZR 27/70]; Urt. v. 12. Juli 1991 - V ZR 204/90, WM 1991, 1734, 1737) entschieden, die nach Ursprung und Wesen bestehenden Unterschiede der Verbindlichkeiten des (ausschließlich) obligatorischen Schuldners und des Erstehers seien keine hinreichende Grundlage für die Annahme, hinsichtlich des Ausgleichs sei im Sinne von § 426 Abs. 1 BGB "ein anderes bestimmt".

  • BGH, 13.06.1978 - VI ZR 166/76

    Anforderungen an den Innenausgleich von Gesamtschuldnern - Berechtigung der

    Hieraus ergibt sich zugleich die zudem durch die Zusammenfassung der Regulierungsbeziehung in dem einheitlichen Regelwerk des Rahmenteilungsabkommens unterstrichene (§ 427 BGB) Einheit des Leistungszwecks, die für die Bejahung eines Gesamtschuldverhältnisses zwischen den Prozeßparteien vorausgesetzt ist (BGHZ [GS] 43, 227 ff; 52, 39, 43 ff; 58, 191, 192; 59, 97, 99 ff; RGRK BGB 12. Aufl. § 421 Rz. 13 ff; ähnlich schon Nickel VersR 1971, 503, 504).
  • BGH, 17.02.1989 - V ZR 160/87

    Übergang einer schuldrechtlich vereinbarten, durch die Reallast gesicherte

    Die persönliche Haftung des Eigentümers ist Ausfluß allein des dinglichen Rechts und soll in dessen Umfang den Zugriff des Realgläubigers auch auf das übrige Vermögen des Verpflichteten ermöglichen (MünchKomm Joost 2. Aufl. § 1108 Rdn. 1; vgl. auch RGZ 108, 292, 295; BGHZ 58, 191, 195 [BGH 25.02.1972 - V ZR 27/70] m.w.N.).
  • BGH, 18.06.1993 - V ZR 123/92

    Eintritt in Rechte und Pflichten aus einer Teilungserklärung bei Eigentumserwerb

    Der Anspruch diente dem Interesse der Klägerin an der Einräumung des Durchfahrtsrechts und dient jetzt ihrem Interesse, den durch die Leistungsverweigerung entstandenen Schaden von den Beklagten ersetzt zu erhalten (vgl. Senatsurt. v. 12. Juli 1991, V ZR 204/90, BGHR BGB § 421 - Reallast 1 und BGHZ 58, 191, 192 [BGH 25.02.1972 - V ZR 27/70] sowie BGH, Urteile v. 7. Januar 1991, VII ZR 143/89 und v. 11. Mai 1989, VII ZR 12/88, jeweils m.N.; BGHR BGB § 421 - Bauherrenmodell 1 und 2).
  • BGH, 17.04.1986 - IX ZR 99/85

    Sicherungseigentum als die Veräußerung hinderndes Recht; Anfechtbarkeit der

    Gleichgültig, ob die Schuldnerin sich gegenüber den Beklagten ausdrücklich persönlich zu Rentenleistungen verpflichtet und diese Verpflichtung durch die Eintragung der Reallast gesichert hatte oder ob sie ihnen aus dem durch § 1108 Abs. 1 BGB begründeten, zur weiteren Sicherung des Reallastgläubigers dienenden gesetzlichen Schuldverhältnis haftet (vgl. BGH, Urt. v. 25. Februar 1972 - V ZR 27/70, NJW 1972, 814, 817), ist ihre persönliche Haftung gegeben.
  • BGH, 08.03.1974 - V ZR 98/72

    Entsprechende Anwendung des § 1165 BGB bei einer Freigabe einer von mehreren zur

    Denn die eingeklagte persönliche Verpflichtung der Beklagten aus § 1108 BGB und die persönliche Verpflichtung S. aus dem Kaufvertrag bilden nach der zutreffenden Meinung der Revision ein Gesamtschuldverhältnis im Sinn der §§ 421 ff BGB (BGHZ 58, 191, 192): Sowohl der schuldrechtliche Anspruch des Klägers gegen S. aus dem Kaufvertrag als auch sein schuldrechtlicher Anspruch gegen die Beklagten aus § 1108 BGB sind nicht nur inhaltlich auf dieselbe Leistung - monatlich 200 DM auf Lebenszeit - gerichtet (vgl. dazu BGHZ 43, 227, 232 ff), sondern diese Schuldner sind auch im Sinn einer Zweckgemeinschaft innerlich verbunden, weil die Reallast als rechtsgeschäftliche Sicherung des Kaufpreisanspruchs bestellt wurde und der persönliche Anspruch aus § 1108 BGB ein vom Gesetz gewollter Ausfluß der Reallast ist.
  • BGH, 01.10.1981 - III ZR 36/80

    Übertragung von Grundeigentum an den Staat unter finanzieller Beteiligung der

    Der Reallastberechtigte kann ein Zahlungsbegehren, wie es hier geltend gemacht wird, einmal auf die persönliche Haftung des Eigentümers nach § 1108 Abs. 1 BGB (vgl. dazu BGHZ 58, 191, 195) [BGH 25.02.1972 - V ZR 27/70] stützen.
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